Artikel 24
Möglicher Verlust der Wirkung in den Bestimmungsstaaten
(1) Vorbehaltlich des Artikels 25 in den Fällen der Ziffer ii endet die in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehene Wirkung der internationalen Anmeldung in einem Bestimmungsstaat mit den gleichen Folgen wie die Zurücknahme einer nationalen Anmeldung,
- i) wenn der Anmelder seine internationale Anmeldung oder die Bestimmung dieses Staates zurücknimmt;
- ii) wenn die internationale Anmeldung auf Grund von Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 14 Absatz 4 oder die Bestimmung dieses Staates auf Grund des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe b als zurückgenommen gilt;
- iii) wenn der Anmelder die in Artikel 22 genannten Handlungen nicht innerhalb der maßgeblichen Frist vornimmt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann jedes Bestimmungsamt die in Artikel 11 Absatz 3 bestimmte Wirkung aufrechterhalten, auch wenn diese Wirkung auf Grund des Artikels 25 Absatz 2 nicht aufrechterhalten werden muß.
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