Verletzungsklagen
§ 12.
Ist ein Verfahren über eine Verletzungsklage gemäß § 156 Abs. 3 PatG unterbrochen worden, kann der Beklagte anstelle des Nachweises, daß er beim Österreichischen Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daß ein Nichtigkeitsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, den Nachweis erbringen, daß er gegen das europäische Patent beim Europäischen Patentamt Einspruch (Art. 99 EPÜ) eingelegt hat oder sonst Partei eines bereits zwischen den Streitteilen anhängigen, gegen das europäische Patent gerichteten Einspruchsverfahrens ist.
Schlagworte
§ 156 PatG, BGBl. Nr. 259/1970, Unterbrechung des Verfahrens
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020
Gesetzesnummer
10002458
Dokumentnummer
NOR12031414
alte Dokumentnummer
N2197914502T
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