Datenübermittlung ohne Ersuchen
§ 59a.
Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit
- 1. die Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen,
- 2. eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
- 3. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
- a) ein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,
- b) ein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder
- c) eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018
Gesetzesnummer
10002441
Dokumentnummer
NOR40202944