Datenübermittlung ohne Ersuchen
§ 59a.
(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit
- 1. die Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen,
- 2. eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
- 3. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
- a) ein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,
- b) ein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder
- c) eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass
- 1. die übermittelten Daten ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinem anderen als dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck verwendet werden;
- 2. die übermittelten Daten von der empfangenden Behörde unverzüglich zu löschen oder richtig zu stellen sind, sobald
- a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
- b) die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
- c) sich ergibt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zu dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck benötigt werden;
- 3. die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde unverzüglich über eine von ihr festgestellte Unrichtigkeit übermittelter Daten zu informieren hat.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018
Gesetzesnummer
10002441
Dokumentnummer
NOR40059114