Nachträgliches Auslieferungsverfahren
§ 40.
Auf das Verfahren über Ersuchen nach § 23 Abs. 2 sind, wenn die betroffene Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht stets ohne Verhandlung entscheidet. Vor der Entscheidung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, dass das Gericht ohne Verhandlung entscheidet, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
10002441
Dokumentnummer
NOR40221808
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)