Nachträgliches Auslieferungsverfahren
§ 40.
Auf das Verfahren über Ersuchen nach § 23 Abs. 2 sind, wenn die betroffene Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht ohne Verhandlung entscheidet, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde. Vor der Entscheidung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu äußern.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2026
Gesetzesnummer
10002441
Dokumentnummer
NOR40221808
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