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§ 15 ARHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Militärische und fiskalische strafbare Handlungen

§ 15

Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach österreichischem Recht ausschließlich

  1. 1. militärischer Art sind, oder
  2. 2. in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen,

    ist unzulässig.

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