Militärische und fiskalische strafbare Handlungen
§ 15
Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach österreichischem Recht ausschließlich
- 1. militärischer Art sind, oder
- 2. in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen,
ist unzulässig.
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