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§ 12 ARHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Verbot der Auslieferung österreichischer Staatsbürger

§ 12

(Verfassungsbestimmung)Eine Auslieferung österreichischer Staatsbürger ist unzulässig.

(2) Abs. 1 steht der Zurückstellung eines den österreichischen Behörden von einer ausländischen Behörde zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen oder im Zusammenhang mit der Leistung von Rechtshilfe nur vorläufig übergebenen österreichischen Staatsbürgers nicht entgegen.