Verbot der Auslieferung österreichischer Staatsbürger
§ 12
(Verfassungsbestimmung)Eine Auslieferung österreichischer Staatsbürger ist unzulässig.
(2) Abs. 1 steht der Zurückstellung eines den österreichischen Behörden von einer ausländischen Behörde zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen oder im Zusammenhang mit der Leistung von Rechtshilfe nur vorläufig übergebenen österreichischen Staatsbürgers nicht entgegen.