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Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.1977

§ 0

Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 558/1977

Inkrafttretensdatum

27.11.1977

Langtitel

VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 *) über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung

StF: BGBl. Nr. 558/1977 (NR: GP XIII RV 693 AB 924 S. 83 . BR: AB 1019 S. 325 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Oktober 1977 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. XVI Abs. 2 am 27. November 1977 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Italienischen Republik,

in dem Wunsch, das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen - im folgenden als Übereinkommen bezeichnet - im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:

________________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969

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