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§ 5f FWBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Befassung einer Schlichtungsstelle

§ 5f.

(1) Die Erstanlaufstelle kann mit Schlichtungen im Sinne des § 5d Abs. 2 Z 3 eine Schlichtungsstelle, auf die sich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner geeinigt haben, befassen.

(2) Als Schlichtungsstelle im Sinne des Abs. 1 kommt nur eine von einer Körperschaft öffentlichen Rechts, insbesondere von einer Notariatskammer oder einer Rechtsanwaltskammer, eingerichtete Schlichtungsstelle in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10002393

Dokumentnummer

NOR40240062

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