vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5e FWBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Leitung und Aufsicht über die Erstanlaufstelle

§ 5e.

(1) Der Leiter bzw. die Leiterin und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Anhörung der Wettbewerbskommission für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Auf die Bestellung des Leiters bzw. der Leiterin sind die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden. Eine neuerliche befristete Wiederbestellung ist zulässig. Der Leiter bzw. die Leiterin ist bei der Ausübung seiner bzw. ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und unparteiisch. Der Leiter bzw. die Leiterin und alle Mitarbeiter der Erstanlaufstelle sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Der Leiter bzw. die Leiterin und der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin dürfen für die Dauer ihrer Funktion keine weiteren Tätigkeiten ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer Aufgaben behindern oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder sonst wesentliche Interessen ihrer Funktion zu gefährden.

(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann den Leiter oder die Leiterin bzw. den Stellvertreter oder die Stellvertreterin abberufen, wenn dieser oder diese

  1. 1. aufgrund seiner oder ihrer gesundheitlichen Verfassung die mit seiner oder ihrer Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. 2. die mit seiner oder ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(4) Die Erstanlaufstelle unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Die Aufsicht erstreckt sich auf

  1. 1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
  2. 2. die Erfüllung der der Erstanlaufstelle nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und
  3. 3. die Gebarung der Erstanlaufstelle.

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Aufsicht über die Erstanlaufstelle dahin auszuüben, dass diese die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Abs. 3 und 4 berechtigt, Auskünfte einzuholen. Die Erstanlaufstelle hat die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle sind der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10002393

Dokumentnummer

NOR40240061

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)