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Artikel 1 Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - CEPT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1978

Artikel 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung in französischer Sprache, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem der „Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen“ (CEPT) von der Registrierung als Marke ausgeschlossen sind.

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