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Artikel 5 Auslieferung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 5

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates einen Verstoß gegen Zoll-, Steuer-, Monopol- und Devisenvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren darstellt.

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