Artikel 31
Der ersuchende Staat setzt den ersuchten Staat auf dessen Verlangen vom Ergebnis des Strafverfahrens gegen die ausgelieferte Person, gegebenenfalls unter Anschluß einer Ausfertigung, beglaubigten Abschrift oder Kopie der endgültigen Entscheidung, in Kenntnis.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)