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Artikel 31 Auslieferung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 31

Der ersuchende Staat setzt den ersuchten Staat auf dessen Verlangen vom Ergebnis des Strafverfahrens gegen die ausgelieferte Person, gegebenenfalls unter Anschluß einer Ausfertigung, beglaubigten Abschrift oder Kopie der endgültigen Entscheidung, in Kenntnis.

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