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Artikel 28 Auslieferung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 28

(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor der Übergabe begangenen Handlung nur mit Zustimmung des ersuchten Staates an einen dritten Staat weitergeliefert werden. Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung werden Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften der Auslieferungsunterlagen des dritten Staates und ein gerichtliches Protokoll über die Erklärungen der ausgelieferten Person beigefügt. Die Vernehmung muß durch eine Justizbehörde unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte Person muß über die Bedeutung und den Zweck der Vernehmung belehrt werden.

(2) Der Zustimmung zur Weiterlieferung bedarf es nicht, wenn eine der Voraussetzungen des Artikels 26 Absatz 2 Z 2 vorliegt.

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