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Artikel 27 Auslieferung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 27

Wird die Handlung während des Verfahrens im ersuchenden Staat rechtlich anders als im Auslieferungsverfahren gewürdigt, so darf die ausgelieferte Person nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als der festgestellte Sachverhalt auch nach der neuen rechtlichem Würdigung die Auslieferung zulassen würde.

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