vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Auslieferung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 1

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den Bestimmungen und unter den Bedingungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.

(2) Zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die auf Grund eines in Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird nicht ausgeliefert. Es wird jedoch zur Strafverfolgung ausgeliefert, wenn der ersuchende Staat verbindlich zusichert, daß im Fall der Auslieferung das Verfahren in Anwesenheit der auszuliefernden Person neu durchgeführt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)