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Artikel 18 Auslieferung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 18

Stellt der ersuchende Staat ein den Bestimmungen dieses Vertrages entsprechendes Auslieferungsersuchen und macht er glaubhaft, daß sich die auszuliefernde Person auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, so trifft der ersuchte Staat unverzüglich die zu ihrer Ausforschung erforderlichen Maßnahmen. Wenn es notwendig ist, nimmt er die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft oder trifft sonstige Maßnahmen zur Verhinderung ihres Entweichens.

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