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Artikel 1 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1975

Artikel 1

Dieses Abkommen ist auf die von den Gerichten der Hohen Vertragschließenden Teile auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes gefällten Entscheidungen anzuwenden, mit Ausnahme jener im Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren und im Verfahren des Zahlungsaufschubes.

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