zu Abs. 2: Für Österreich kommen die Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. Nr. 55/1955 und das österreichisch-deutsche Abkommen vom 17. Jänner 1966 über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege, BGBl. Nr. 258/1969.
Artikel 18
Dieses Übereinkommen tritt im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander an die Stelle des am 12. Juni 1902 im Haag unterzeichneten Abkommens zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige.
Es läßt die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte unberührt, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens zwischen den Vertragsstaaten gelten.
zu Abs. 2: Für Österreich kommen die Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. Nr. 55/1955 und das österreichisch-deutsche Abkommen vom 17. Jänner 1966 über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege, BGBl. Nr. 258/1969.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10002340
Dokumentnummer
NOR12030241
alte Dokumentnummer
N2197515601R
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