Artikel 17
Dieses Übereinkommen ist nur auf Maßnahmen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten getroffen worden sind.
Gewaltverhältnisse, die nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, kraft Gesetzes bestehen, sind vom Inkrafttreten des Übereinkommens an anzuerkennen.
Schlagworte
zeitlicher Geltungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10002340
Dokumentnummer
NOR12030240
alte Dokumentnummer
N2197515600R
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