Gebührenvorschuß
§ 5
Dem Zeugen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Gebührenvorschuß
§ 5
Dem Zeugen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)