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§ 500 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 500.

(1) Alle Soldaten unterstehen im Frieden der Strafgerichtsbarkeit der bürgerlichen Gerichte.

(2) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Vorschriften über das Verfahren in Strafsachen auch auf Soldaten anzuwenden.

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