25. Hauptstück
Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden
§ 499.
Soldat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres.
25. Hauptstück
Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden
§ 499.
Soldat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres.