Entscheidung durch Urteil
§ 434a.
Das Gericht entscheidet über die Unterbringung nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 14. und 15. Hauptstücks durchzuführen ist, durch Urteil.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40250173
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