Antrag auf Unterbringung
§ 434.
(1) Liegen hinreichende Gründe für die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB vor, so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (§§ 210 bis 215) sinngemäß. Im Fall des § 21 Abs. 2 StGB ist die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in der Anklageschrift zu beantragen.
(2) Über den Antrag auf Unterbringung entscheidet das Landesgericht, das für ein Strafverfahren auf Grund einer Anklage oder eines Strafantrages gegen den Betroffenen wegen seiner Tat (§ 21 Abs. 3 StGB) zuständig ist oder zuständig wäre. Anstelle des Einzelrichters des Landesgerichts entscheidet jedoch das Landesgericht als Schöffengericht in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (§ 32 Abs. 1a).
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40250171
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