§ 115b.
(1) Eine Verwertung hat das Gericht durch Edikt anzukündigen, das zu enthalten hat:
- 1. die Bezeichnung des Drittschuldners,
- 2. eine Beschreibung oder Bezeichnung des Vermögenswerts (§ 115a Abs. 1) nach Art, Umfang und Höhe,
- 3. die Mitteilung, dass der Vermögenswert (§ 115a Abs. 1) nach Ablauf eines Jahres verwertet werde, sofern nicht bis dahin die Aufhebung der Sicherstellung oder Beschlagnahme beantragt werde.
(2) Das Edikt ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) öffentlich bekannt zu machen. Eine schriftliche Ausfertigung ist der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls dem von der Anordnung Betroffenen sowie dem Drittschuldner zuzustellen, der zu verpflichten ist, alle Tatsachen, die einer Verwertung entgegenstehen könnten, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Dabei entstehende angemessene und ortsübliche Kosten sind zu ersetzen (§ 111 Abs. 3).
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40105993
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