§ 115c.
(1) Ein Beschluss auf Verwertung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) öffentlich bekannt zu machen. Die Zustellung gilt dadurch als bewirkt. Dieses Edikt hat zumindest dreißig Jahre lang in der Ediktsdatei abfragbar zu bleiben.
(2) Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40105994
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