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Artikel 6 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.1974

Artikel 6

Das Gericht des ersuchten Staates ist bei der Überprüfung der Umstände, die die Zuständigkeit des Gerichtes des anderen Staates begründet haben, an die in der Entscheidung enthaltenen tatsächlichen Feststellungen gebunden.

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