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Artikel 3 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.1974

Artikel 3

Für Verfahren, die ein dingliches Recht an einer Liegenschaft zum Gegenstand haben, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem sich die Liegenschaft befindet.

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