Artikel 3
Für Verfahren, die ein dingliches Recht an einer Liegenschaft zum Gegenstand haben, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem sich die Liegenschaft befindet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 3
Für Verfahren, die ein dingliches Recht an einer Liegenschaft zum Gegenstand haben, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem sich die Liegenschaft befindet.
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