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ARTIKEL 15 Auslieferung (Australien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1975

ARTIKEL 15

Eine Person, die nicht innerhalb von 60 Tagen nach Bewilligung ihrer Auslieferung oder, wenn zur Prüfung der Zulässigkeit der Bewilligung ein Verfahren durchgeführt wird, innerhalb von 60 Tagen nach der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung aus dem ersuchten Staat weggeschafft wird, kann enthaftet werden, und der ersuchte Staat kann ihre Auslieferung wegen derselben strafbaren Handlung ablehnen.

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