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§ 38 UHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1974

§ 38.

Bereits hinterlegte Urkunden sind auf Antrag eines Berechtigten oder eines Belasteten auch in den Karteien zu verzeichnen (Verzeichnungsantrag). Diese Verzeichnung ist auf der Urkunde ersichtlich zu machen. Erworbene Rechte werden hierdurch nicht erweitert. Der § 20 ist anzuwenden, sofern die bereits hinterlegte Urkunde in den Karteien verzeichnet worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR12029983

alte Dokumentnummer

N2197421973S

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