§ 38.
Bereits hinterlegte Urkunden sind auf Antrag eines Berechtigten oder eines Belasteten auch in den Karteien zu verzeichnen (Verzeichnungsantrag). Diese Verzeichnung ist auf der Urkunde ersichtlich zu machen. Erworbene Rechte werden hierdurch nicht erweitert. Der § 20 ist anzuwenden, sofern die bereits hinterlegte Urkunde in den Karteien verzeichnet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10002310
Dokumentnummer
NOR12029983
alte Dokumentnummer
N2197421973S
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