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§ 22 UHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1974

§ 22.

(1) Soweit zur Erwerbung, Übertragung, Beschränkung, Belastung oder Aufhebung eines Rechtes, zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse oder zur Begründung bestimmter Rechtswirkungen bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, eine bücherliche Eintragung erforderlich ist, tritt an deren Stelle bei den Liegenschaften, die in den vernichteten öffentlichen Büchern eingetragen gewesen sind, die gerichtliche Hinterlegung des Geschäftsstücks (Urkunde, Antrag, Beschluß usw.), das beim Bestehen eines Grundbuchs den Grund zur bücherlichen Eintragung gegeben hätte.

(2) Die Hinterlegung hat unter der Bedingung, daß die aus dem hinterlegten Geschäftsstück sich ergebenden Rechte und Tatsachen in die wiederhergestellten öffentlichen Bücher aufgenommen werden, die Wirkung einer bücherlichen Eintragung.

Schlagworte

Grundbuchseintragung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR12029967

alte Dokumentnummer

N2197421957S

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