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Artikel I Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1974

Artikel I

(Zu Artikel 1 des Übereinkommens)

Entscheidet über die Anordnung des Vollzugs einer Strafe nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Verwaltungsbehörde, so steht diese Entscheidung der einer Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens gleich.

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