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Artikel 52 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 52

Vollstreckung von Vergleichen

(1) Vergleiche, die vor Gerichten eines der Vertragsstaaten in den im fünften Abschnitt behandelten vermögensrechtlichen Angelegenheiten oder in den im sechsten Abschnitt behandelten Angelegenheiten geschlossen worden sind, sind im anderen Vertragsstaat zu vollstrecken, wenn sie den im Artikel 51 vorgesehenen Voraussetzungen, soweit diese auf Vergleiche anwendbar sind, entsprechen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die vor Verwaltungsbehörden geschlossenen Vergleiche über die Leistung des Unterhaltes, wenn diesen Vergleichen auf Grund der in dem Vertragsstaat, in dem sie geschlossen worden sind, geltenden Rechtsvorschriften die Wirkung gerichtlicher Vergleiche zukommt.

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