Artikel 41
Nachlaßstreitigkeiten
(1) Die Entscheidung über streitige Erb-, Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüche hinsichtlich des Nachlasses eines Angehörigen eines der Vertragsstaaten steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, die auf Grund des Artikels 39 Absatz 1 oder des Artikels 40 Absatz 1 bis 3 zur Abhandlung berufen sind, sofern diese Streitigkeiten vor Beendigung der Abhandlung eingeleitet worden sind.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 2 und des Artikels 40 Absatz 4 über das anzuwendende Recht gelten auch für Nachlaßstreitigkeiten gemäß Absatz 1.
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