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Artikel 35 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 35

Übertragung der Durchführung von Maßnahmen

Die zur Führung der Vormundschaft berufenen Gerichte eines Vertragsstaates können den Gerichten des anderen Vertragsstaates mit deren Zustimmung die Durchführung einzelner von ihnen verfügter Maßnahmen anvertrauen.

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