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Artikel 28 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 28

Scheidung einer Ehe

(1) Für die Scheidung einer Ehe ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Einbringung der Klage angehören.

(2) Gehört in diesem Zeitpunkt ein Ehegatte dem einen, der andere dem anderen Vertragsstaat an, so ist das Recht des Vertragsstaates anzuwenden, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder, falls nicht beide einen solchen in demselben Vertragsstaat haben, zuletzt gehabt haben.

(3) Bestimmungen eines der Vertragsstaaten, nach denen die Scheidung nur zulässig ist, wenn auch nach seinem inneren Recht ein Scheidungsgrund vorliegt, werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.

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