Artikel V
Vollzug der auf Unterbringung in einem Arbeitshaus lautenden Strafurteile
- 1. Die Unterbringung eines Rechtsbrechers in einem Arbeitshaus ist nach dem 31. Dezember 1974 als Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§ 23 des Strafgesetzbuches) zu vollziehen, wenn die Unterbringung nach § 1 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes 1951, BGBl. Nr. 211, angeordnet worden ist und festgestellt wird, daß zugleich mit den Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes 1951 auch die Voraussetzungen nach § 23 des Strafgesetzbuches vorgelegen sind. Diese Feststellung muß bei einem Rechtsbrecher, an dem am 31. Dezember 1974 die Unterbringung in einem Arbeitshaus oder die dieser Unterbringung vorangehende Freiheitsstrafe vollzogen wird, spätestens bis zu diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen sein, sonst spätestens bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Unterbringung in einem Arbeitshaus zu vollziehen wäre. Über die Feststellung, hat, solange an dem Rechtsbrecher die Freiheitsstrafe oder Unterbringung im Arbeitshaus vollzogen wird, das Vollzugsgericht (§§ 16, 162 StVG), sonst das erkennende Gericht auf Antrag des öffentlichen Anklägers zu entscheiden.
- 2. Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach Z 1 darf zusammen mit der vorangehenden Unterbringung in einem Arbeitshaus nicht länger als fünf Jahre dauern.
- 3. Soweit die Unterbringung eines Rechtsbrechers in einem Arbeitshaus nicht nach Z 1 als Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter zu vollziehen ist, darf sie nach dem 31. Dezember 1974 nicht mehr vollzogen werden. Ebenso darf die Unterbringung nicht mehr vollzogen werden, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den §§ 2 und 4 des Arbeitshausgesetzes 1951 für eine Probezeit aufgeschoben oder der Untergebrachte in diesem Zeitpunkt auf Probe entlassen ist.
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