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§ 47 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

1. Zur Durchführung der bedingten Entlassung siehe auch §§ 152 f StVG, BGBl. Nr. 144/1969. 2. ÜR: Art. 6, BGBl. I Nr. 223/2022

Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme

§ 47.

(1) Aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum sind die Eingewiesenen stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu entlassen. Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind die Eingewiesenen unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1) abgelaufen ist oder im Fall der Anhaltung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche, sonst unter Bestimmung einer Probezeit nur bedingt.

(2) Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.

(3) Wird der Rechtsbrecher aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt entlassen, so ist nach § 24 Abs. 1 letzter Satz vorzugehen.

(4) Die Entscheidung, daß die Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist (§ 24 Abs. 2), steht einer bedingten Entlassung aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gleich.

1. Zur Durchführung der bedingten Entlassung siehe auch §§ 152 f StVG, BGBl. Nr. 144/1969.

2. ÜR: Art. 6, BGBl. I Nr. 223/2022

Schlagworte

Ungefährlichkeitsprognose

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40250133

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