ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998; Art. 2, BGBl. I Nr. 100/2023
Achtzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen; Mandatskauf Geltungsbereich
§ 261.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für Volksabstimmungen.
(2) Einer Wahl oder Volksabstimmung steht eine Volksbefragung, das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder einer Unterstützungserklärung für einen Wahlvorschlag, das Verfahren für ein Volksbegehren und die Abgabe einer Unterstützungsbekundung für eine Europäische Bürgerinitiative gleich.
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998; Art. 2, BGBl. I Nr. 100/2023
Schlagworte
Parlament, Kammern, Gemeinderat, Nationalrat, Bundesrat, Landtag
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40254283
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