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§ 241c StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2021

Vorbereitung der Fälschung oder Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

§ 241c.

Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) oder eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 201/2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40239802