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§ 12 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Behandlung aller Beteiligten als Täter

§ 12.

Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

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