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§ 101 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Entführung einer unmündigen Person

§ 101.

Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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