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§ 100 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person

§ 100.

Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.