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Artikel 33 Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1973

Artikel 33

1. Dieses Abkommen wird in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefaßt; diese drei Texte sind in gleicher Weise maßgebend.

2. Außerdem werden offizielle Texte dieses Abkommens in deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache abgefaßt.

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