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Artikel 31 Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1973

Artikel 31

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 3, des Artikels 6 Abs. 2, des Artikels 16 Abs. 1 und des Artikels 17 ist kein Vorbehalt zu diesem Abkommen zulässig.

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