Artikel 21
Der in diesem Abkommen vorgesehene Schutz läßt den Schutz unberührt, den die ausübenden Künstler, die Hersteller von Tonträgern und die Sendeunternehmen etwa aus anderen Rechtsgründen genießen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
