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§ 17a NTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines

§ 17a

Soweit in diesem Abschnitt innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr ein, wenn die sich rechnerisch ergebende letzte Steigerungsstufe dieses Rahmens weniger als 50 vH des Steigerungsbetrags ausmacht. In diesem Fall erhöht sich die letzte Bemessungsgrundlagenstufe um den jeweiligen Restbetrag.

ÜR: Art. IV Z 5, BGBl. I Nr. 132/2001.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR40023533

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